© drubig-photo - Fotolia

Gesundheitsberufe-Register: Bis 30.6. eintragen lassen

Alle Berufsangehörigen, die am 1. Juli 2018 in einem Gesundheitsberuf gearbeitet haben, müssen eine Aufnahme ins Register – persönlich oder online – beantragen. Die Registrierung ist eine Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Gesundheitsberufes. 

Berufsangehörige der Gesundheits- und Krankenpflege

  • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Pflegefachassistenz
  • Pflegeassistent*in (ehemals Pflegehelfer*in)
  • Darunter fallen auch: Diplomsozialbetreuer*in Altenarbeit
    • Diplomsozialbetreuer*in Behindertenarbeit
    • Diplomsozialbetreuer*in Familienarbeit
    • Fachsozialbetreuer*in Altenarbeit
    • Fachsozialbetreuer*in Behindertenarbeit

Berufsangehörige der gehobenen medizinisch- technischen Dienste

  • Diätolog*in
    Ergotherapeut*in
    Logopäd*in
    Orthoptist*in
    Physiotherapeut*in
    Biomedizinische Analytiker*in
    Radiologie Technolog*in

In Oberösterreich bietet die Arbeiterkammer OÖ folgende Registrierungsmöglichkeiten an:

  • in Schulen
  • in der Zentrale der AK Oberösterreich und in den AK Bezirksstellen
    • Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich
      Volksgartenstraße 40, 4020 Linz

Bitte vereinbaren Sie für die Registrierung in der AK Linz und den AK Bezirksstellen unbedingt vorher einen Termin!

Welche Dokumente werden benötigt?

Berufstätige benötigen für die erfolgreiche Registrierung nur folgende Nachweise in Original:

Wenn Sie erst nach dem 1. Juli 2018 zu arbeiten begonnen haben, benötigen Sie zusätzlich folgende Unterlagen im Original:

  • Nachweis der Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung aus Österreich)

Falls Sie sich in den vergangenen 5 Jahren mehr als 6 Monate in einem anderen Land aufgehalten haben:

  • Strafregisterauszug/Führungszeugnis aus dem jeweiligen Land
  • Disziplinarstrafregisterbescheinigung (Zuverlässigkeitsnachweis), wenn Sie in einem Gesundheitsberuf tätig waren
  • ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung
  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, sofern sich diese nicht aus der Ausbildung oder dem Berufsweg ergeben

Bei persönlicher Antragstellung sind die Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. Fremdsprachigen Nachweisen ist auch eine beglaubigte Übersetzung durch gerichtlich beeidete Dolmetscherinnen beizulegen.

Nach der inhaltlichen Überprüfung aller vorgelegten Unterlagen, erhalten Sie von der Registrierungsbehörde eine Bestätigung. Mit dieser können Sie in Ihrem Gesundheitsberuf tätig werden.

Sie erhalten alle vorgelegten Unterlagen umgehend zurück.

Quelle und weitere Infos: Arbeiterkammer OÖ

Zurück